Gemäss Bundesamt für Wohnungswesen bleibt der Referenzzinssatz unverändert bei 1.75%
Der Referenzzinssatz bleibt unverändert bei 1.75%
Gerne informieren wir Sie darüber, dass das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag mitgeteilt hat, dass der Referenzzinssatz per 03. September 2024 unverändert bei 1,75 Prozent verbleibt. Somit können die Mieten nach wie vor erhöht werden, sofern der Referenzzinsatz bei 1.50 Prozent oder tiefer liegt.
Die nächste Information seitens Bundesamt für Wohnungswesen soll am 02. Dezember 2024 erfolgen.
Hinweis zum Senkungs- und Anhebungsanspruch
«Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 2,00 Prozent oder höher beruht, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch» seitens Mieterinnen und Mietern. Basiert der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent oder tiefer, ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von drei Prozent pro Viertelprozentpunkt.
Der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung gibt Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Von diesen Regeln ausgenommen sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen.